Kostenübernahme: Von den Pflegekassen anerkannt

Alle unsere Standorte sind von den Pflegekassen zugelassen und anerkannt. Das bedeutet: Ihre Pflegekasse trägt bis zu 100 Prozent der Kosten für sogenannte Pflegesachleistungen.

In welchem Umfang die Kassen in Ihrem Fall die Kosten für die Unterstützung durch unsere Betreuer übernehmen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel davon, welcher Pflegegrad vorliegt und in welchem Umfang Sie von unseren Leistungen profitieren möchten.

Pflegeleistungen auch bei Demenz oder anderen Gründen

Seit 2017 haben auch Menschen mit Demenz, einer chronischen seelischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung Anspruch auf die gleichen Pflegeleistungen, die körperlich Kranken schon zuvor zustanden. Die Regelungen dafür finden sich im Pflegestärkungsgesetz 2. In welchem Umfang dieser Anspruch in Ihrem Fall besteht, hängt vom jeweils festgestellten Pflegegrad ab. Aber auch davon, ob und wie die Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Wurde bei Ihnen festgestellt, dass Sie anspruchsberechtigt sind, übernehmen die Pflegekassen die Kosten für die notwendige Hilfe bis zu bestimmten Höchstgrenzen.

Pflegebedürftige entscheiden selbst

Wenn Sie pflegebedürftig sind, haben Sie das Recht, selbst zu entscheiden, ob Sie weiterhin zu Hause leben möchten. Und auch inwieweit Sie Pflegesachleistungen für Grundpflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe nutzen wollen. Sie können diese Leistungen zudem mit dem Pflegegeld, das für die Betreuung im privaten Umfeld verwendet werden kann, kombinieren.

Gerne informieren wir Sie ausführlich über die verschiedenen Möglichkeiten, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie einfach gleich an.

Pflegesachleistungen: Hilfe durch professionelle Kräfte

Sachleistungen haben in der Pflege nichts mit „Sachen“ oder „Dingen“ zu tun. Vielmehr zählen hierzu zum Beispiel Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, wie HOMECARE – die Alltagshelfer sie anbietet.

Wenn Sie oder ein pflegebedürftiger Angehöriger also unsere Betreuungsservices oder hauswirtschaftliche Unterstützung in Anspruch nehmen, handelt es sich dabei um Sachleistungen. Auch die Förderung der Orientierungsfähigkeit und sozialer Fähigkeiten durch unsere professionellen Betreuungskräfte zählt dazu. Zu den Pflegesachleistungen gehören zudem Grundpflege-Leistungen.

Anspruch besteht ab Pflegegrad 2

Sie können Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, wenn ein Pflegegrad von Stufe 2 bis Stufe 5 festgestellt wurde. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen stehen dem Pflegebedürftigen zu.

Als Pflegebedürftiger können Sie frei wählen, welche Leistungen Sie im Einzelnen nutzen möchten – und auch, welchen ambulanten Dienst Sie beauftragen. Dabei können auch mehrere Anbieter zeitgleich unterschiedliche Leistungen erbringen, etwa ein Pflege- und ein Betreuungsdienst. Das in Anspruch genommene Budget wird dann entsprechend aufgeteilt: je nach Art der Hilfe, die in Ihrem konkreten Fall benötigt wird. Alle von Ihnen beauftragte Dienste müssen allerdings von den Pflegekassen zugelassen sein. Bei HOMECARE – die Alltagshelfer sind alle Standorte von den Kassen zugelassen. Deshalb sind Sie bei uns immer genau richtig und stets auf der sicheren Seite.

Übersicht der aktuellen Sätze für Pflegesachleistungen:

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Pflegegrad Maximale Leistungen pro Monat
Pflegegrad 2 724 Euro
Pflegegrad 3 1.363 Euro
Pflegegrad 4 1.693 Euro
Pflegegrad 5 2.095 Euro

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Publikation „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/pflege/details.html?bmg%5Bpubid%5D=2656

Der Unterschied zum Pflegegeld

Pflegesachleistungen rechnen Kassen direkt mit dem Dienst ab, der sie erbringt. Im Unterschied dazu wird das Pflegegeld direkt an den oder die Pflegebedürftige ausgezahlt. Sie können Pflegegeld beantragen, wenn die Unterstützung privat organisiert wird: wenn sich also beispielsweise Familienmitglieder, Angehörige oder Freunde um die Pflege oder den Haushalt kümmern.

Flexible Lösungen sind möglich

Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld auch kombinieren. Wer pflegebedürftig ist, kann sich also sowohl von einem anerkannten ambulanten Dienst als auch von Privatpersonen betreuen lassen. Bei einer solchen Kombinationspflege können das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen jeweils anteilig genutzt werden.

Pflegegeld – wenn die Betreuung privat organisiert wird

Anspruch auf Pflegegeld haben Sie, wenn sich Angehörige oder andere Nahestehende ehrenamtlich um die Grundpflege, Betreuung oder den Haushalt kümmern.

Damit Sie Pflegegeld erhalten, muss ein Pflegegrad von mindestens 2 vorliegen. Das Pflegegeld wird immer direkt an die Pflegebedürftigen ausgezahlt. Wer Pflegegeld erhält, kann es als Anerkennung an die helfenden Personen weitergeben.

Übersicht der aktuellen Pflegegeld-Sätze:

Pflegegeld bei häuslicher Pflege

Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Publikation „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/pflege/details.html?bmg%5Bpubid%5D=2656

Wichtig: Sie können Pflegegeld auch mit Pflegesachleistungen kombinieren, wenn die Unterstützung sowohl privat als auch durch einen anerkannten ambulanten Dienst geleistet werden soll.

Entlastungsbetrag: bereits ab Pflegegrad 1

Werden Sie oder ein Angehöriger zuhause gepflegt, kann zusätzlich zu Leistungen der Pflegeversicherung den sogenannten Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden – auch schon bei Pflegegrad 1.

Der monatliche Entlastungsbetrag liegt bei allen Pflegegraden bei bis zu 125 Euro. Er ist zweckgebunden und kann für zwei Ziele eingesetzt werden: einerseits, um pflegende Angehörige zu entlasten. Andererseits für Angebote, die die Selbstständigkeit im Alltag fördern.

Der Entlastungsbetrag ist also zum Beispiel geeignet für Ausgaben wie:

  • teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Betreuungsleistungen und – teilweise – pflegerische Hilfen durch ambulante Dienste
  • weitere vom jeweiligen Landesrecht abhängigen anerkannte Angebote wie zum Bespiel die Tagesbetreuung in Gruppen.

Zur Abrechnung des Entlastungsbetrags müssen Sie die Rechnungen der genutzten Anbieter bei der Pflegekasse einreichen.

Wichtig: Schöpfen Sie den Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht voll aus, verfällt er nicht: Er kann dann auf die folgenden Monate übertragen werden.

Gut zu wissen: Entlastungsleistungen können nicht nur mit dem Entlastungsbetrag, sondern zusätzlich auch mit einem Anteil von 40 Prozent als Pflegesachleistungen von der Kasse übernommen werden.

Verhinderungspflege – damit pflegende Angehörige durchatmen können

Einen Nahestehenden zu pflegen, kann sehr belastend und anstrengend sein. Zudem können pflegende Angehörige selbst krank werden oder aus anderen Gründen vorübergehend verhindert sein. Mit der Verhinderungspflege können Sie auch in solchen Fällen sicherstellen, dass die Versorgung weitergeht.

Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die bereits mindestens sechs Monate lang zuhause von einer Privatperson betreut wurden, können für bis zu sechs Wochen im Jahr die Kosten für eine notwendige Vertretung geltend machen. Bei Pflegegrad 1 ist dies nicht möglich. Übernommen wird dabei ein Betrag von höchstens 1.612 Euro pro Jahr.

Wichtig: Die Verhinderungspflege darf nur von einer außenstehenden Person geleistet werden, die kein direkter Verwandter oder Mitbewohner des Pflegebedürftigen ist. Sollten in Ihrem Fall nahe Angehörige die Vertretung übernehmen, gelten andere Regelungen.

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